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Rechtsprechung
   BVerwG, 31.01.2008 - 2 C 23.06   

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BVerwG, 31.01.2008 - 2 C 23.06 (https://dejure.org/2008,2657)
BVerwG, Entscheidung vom 31.01.2008 - 2 C 23.06 (https://dejure.org/2008,2657)
BVerwG, Entscheidung vom 31. Januar 2008 - 2 C 23.06 (https://dejure.org/2008,2657)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    BeamtVG § 31 Abs. 1 Satz 1
    Dienstunfall; in Ausübung des Dienstes; infolge des Dienstes; Kausalzusammenhang; Risikobereich; Dienstzimmer; häusliches Arbeitszimmer; Dienstzeit; Dienstgebäude; Abgrenzungskriterien.

  • Bundesverwaltungsgericht

    BeamtVG § 31 Abs. 1 Satz 1
    Abgrenzungskriterien; Dienstgebäude; Dienstunfall; Dienstzeit; Dienstzimmer; Kausalzusammenhang; Risikobereich; häusliches Arbeitszimmer; in Ausübung des Dienstes; infolge des Dienstes

  • Wolters Kluwer

    Dienstunfallschutz bei Bestehen der wesentlichen Ursache eines Unfalls umgebungsunabhängig in einer dienstlichen Verrichtung - Maßgeblichkeit der den Unfall auslösenden Tätigkeit bei objektiver Betrachtung - Merkmale eines Dienstunfalls - Auslegung des gesetzlichen ...

  • Judicialis

    BeamtVG § 31 Abs. 1 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BeamtVG § 31 Abs. 1 S. 1
    Beamtenrecht: Dienstunfallschutz bei dienstlicher Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • dbb.de PDF, S. 24 (Leitsatz)

    Dienstunfall in Ausübung des Dienstes

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2008, 411
  • DVBl 2008, 871 (Ls.)
  • DÖV 2008, 611
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 12.02.1971 - VI C 36.66

    Erhöhung von Versorgungsbezügen - Dienstausübung außerhalb einer Dienststelle

    Auszug aus BVerwG, 31.01.2008 - 2 C 23.06
    Dieser Zusammenhang ist das entscheidende Kriterium, so dass nicht jedweder ursächliche Zusammenhang mit der Ausübung des Dienstes genügt, sondern eine besonders enge ursächliche Verknüpfung mit dem Dienst bestehen muss (Urteile vom 24. Oktober 1963 - BVerwG 2 C 10.62 - BVerwGE 17, 59 , vom 12. Februar 1971 - BVerwG 6 C 36.66 - BVerwGE 37, 203 , vom 18. April 2002 - BVerwG 2 C 22.01 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 12 S. 2 und vom 15. November 2007 - BVerwG 2 C 24.06 - juris Rn. 11).

    Diese müssen entsprechend dem Sinn und Zweck der Unfallfürsorgeregelung die wesentliche (objektive) Ursache der Verrichtung sein, bei der der Beamte den Unfall erleidet; die in Frage kommende Verrichtung muss durch die Erfordernisse desjenigen Dienstes, den der Beamte typischerweise zu leisten hat, ihre maßgebende Prägung erfahren (Urteile vom 12. Februar 1971 a.a.O. S. 206 f. und vom 3. November 1976 - BVerwG 6 C 203.73 - BVerwGE 51, 220 ).

    Bei einem Beamten, der Arbeitszeit und Arbeitsort weitgehend selbst bestimmen darf, bei dem also der Eigeninitiative in Bezug auf die Dienstausübung ein weiter Spielraum einzuräumen ist, muss die konkrete Tätigkeit, bei der der Unfall sich ereignet hat, die maßgebende Prägung durch die Erfordernisse des Dienstes erfahren haben, d.h. diese Tätigkeit muss typischerweise zu den Dienstaufgaben des Beamten gehören (Urteil vom 12. Februar 1971 a.a.O. S. 207 f.).

  • BVerwG, 15.11.2007 - 2 C 24.06

    Dienstunfall; in Ausübung des Dienstes; infolge des Dienstes; Kausalzusammenhang;

    Auszug aus BVerwG, 31.01.2008 - 2 C 23.06
    Dieser Zusammenhang ist das entscheidende Kriterium, so dass nicht jedweder ursächliche Zusammenhang mit der Ausübung des Dienstes genügt, sondern eine besonders enge ursächliche Verknüpfung mit dem Dienst bestehen muss (Urteile vom 24. Oktober 1963 - BVerwG 2 C 10.62 - BVerwGE 17, 59 , vom 12. Februar 1971 - BVerwG 6 C 36.66 - BVerwGE 37, 203 , vom 18. April 2002 - BVerwG 2 C 22.01 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 12 S. 2 und vom 15. November 2007 - BVerwG 2 C 24.06 - juris Rn. 11).

    Risiken, die sich am Dienstort während der Dienstzeit verwirklichen, sind daher in der Regel dem Dienstherrn zuzurechnen (Urteil vom 15. November 2007 a.a.O.).

  • BVerwG, 03.11.1976 - VI C 203.73

    Unfall eines Lehrers - Teilnahme am Semesterabschlußtreffen - Öffentlicher

    Auszug aus BVerwG, 31.01.2008 - 2 C 23.06
    Diese müssen entsprechend dem Sinn und Zweck der Unfallfürsorgeregelung die wesentliche (objektive) Ursache der Verrichtung sein, bei der der Beamte den Unfall erleidet; die in Frage kommende Verrichtung muss durch die Erfordernisse desjenigen Dienstes, den der Beamte typischerweise zu leisten hat, ihre maßgebende Prägung erfahren (Urteile vom 12. Februar 1971 a.a.O. S. 206 f. und vom 3. November 1976 - BVerwG 6 C 203.73 - BVerwGE 51, 220 ).

    Diese Kriterien sind nicht nur für die Beurteilung maßgebend, ob Verrichtungen außerhalb der Dienstzeit und des Dienstortes überhaupt der Dienstausübung und damit dem unfallgeschützten Bereich zugeordnet werden können, sondern auch für die Entscheidung, ob dies in Bezug auf die jeweilige konkrete Verrichtung geschehen kann (Urteil vom 3. November 1976 a.a.O. S. 222 f.).

  • BVerwG, 18.04.2002 - 2 C 22.01

    Dienstunfall; Unfallfürsorge; Ursachenbegriff; Gelegenheitsursache;

    Auszug aus BVerwG, 31.01.2008 - 2 C 23.06
    Dieser Zusammenhang ist das entscheidende Kriterium, so dass nicht jedweder ursächliche Zusammenhang mit der Ausübung des Dienstes genügt, sondern eine besonders enge ursächliche Verknüpfung mit dem Dienst bestehen muss (Urteile vom 24. Oktober 1963 - BVerwG 2 C 10.62 - BVerwGE 17, 59 , vom 12. Februar 1971 - BVerwG 6 C 36.66 - BVerwGE 37, 203 , vom 18. April 2002 - BVerwG 2 C 22.01 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 12 S. 2 und vom 15. November 2007 - BVerwG 2 C 24.06 - juris Rn. 11).
  • BVerwG, 24.10.1963 - II C 10.62

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 31.01.2008 - 2 C 23.06
    Dieser Zusammenhang ist das entscheidende Kriterium, so dass nicht jedweder ursächliche Zusammenhang mit der Ausübung des Dienstes genügt, sondern eine besonders enge ursächliche Verknüpfung mit dem Dienst bestehen muss (Urteile vom 24. Oktober 1963 - BVerwG 2 C 10.62 - BVerwGE 17, 59 , vom 12. Februar 1971 - BVerwG 6 C 36.66 - BVerwGE 37, 203 , vom 18. April 2002 - BVerwG 2 C 22.01 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 12 S. 2 und vom 15. November 2007 - BVerwG 2 C 24.06 - juris Rn. 11).
  • VGH Bayern, 20.02.2012 - 3 ZB 09.1735

    Dienstunfall (hier verneint); Telearbeit; häuslicher Bereich; dienstlicher

    Dieser Zusammenhang ist das entscheidende Kriterium, so dass nicht jedweder ursächliche Zusammenhang mit der Ausübung des Dienstes genügt, sondern eine besonders enge ursächliche Verknüpfung mit dem Dienst bestehen muss (ständige Rechtsprechung, BVerwG vom 15.11.2007, 2 C 24.06; BVerwG vom 31.1.2008, 2 C 23.06 jeweils m.w.N.; vgl. auch BayVGH vom 10.6.2008, 3 ZB 07.2366).

    Dabei ist maßgeblich, ob die den Unfall auslösende konkrete Tätigkeit bei objektiver Betrachtung typischerweise zu den Dienstaufgaben des Beamten oder der Beamtin gehört (BVerwG vom 31.1.2008 a.a.O.).

    Diese müssen entsprechend dem Sinn und Zweck der Unfallfürsorgerregelung die wesentliche (objektive) Ursache der Verrichtung sein, bei der der Beamte den Unfall erleidet; die in Frage kommende Verrichtung muss durch die Erfordernisse desjenigen Dienstes, den der Beamte typischerweise zu leisten hat, ihre maßgebende Prägung erfahren (BVerwG vom 31.1.2008, a.a.O. m.w.N.).

    Bei einem Beamten, der Arbeitszeit und Arbeitsort weitgehend selbst bestimmen darf, bei dem also der Eigeninitiative in Bezug auf die Dienstausübung ein weiter Spielraum einzuräumen ist, muss die konkrete Tätigkeit, bei der der Unfall sich ereignet hat, die maßgebende Prägung durch die Erfordernisse des Dienstes erfahren haben, d.h. diese Tätigkeit muss typischerweise zu den Aufgaben des Beamten gehören (BVerwG vom 31.1.2008 a.a.O.).

    Die Ausstattung ihrer häuslichen Umgebung - hier mit einer Treppe - ist von der privaten Lebensführung geprägt und daher allein dem privaten Risikobereich der Klägerin zuzuordnen (vgl. auch BVerwG vom 31.1.2008 a.a.O.; BayVGH vom 10.6.2008 a.a.O.).

  • VG Bayreuth, 23.01.2024 - B 5 K 22.1031

    Anordnung von Homeoffice/Heimarbeit während Coronapandemie, verpflichtende

    Der Zusammenhang zwischen Ereignis und der Ausübung des Dienstes ist das entscheidende Kriterium, sodass nicht jedweder ursächliche Zusammenhang mit der Ausübung des Dienstes genügt, sondern eine besonders enge ursächliche Verknüpfung mit dem Dienst bestehen muss (vgl. BVerwG, U.v. 31.01.2008 - 2 C 23/06 - juris Rn. 9 m.w.N.).

    Dabei ist maßgeblich, ob die den Unfall auslösende konkrete Tätigkeit bei objektiver Betrachtung typischerweise zu den Dienstaufgaben des Beamten gehört (vgl. BVerwG, U.v. 31.01.2008 - 2 C 23/06 - juris Rn. 10).

    Diese müssen entsprechend dem Sinn und Zweck der Unfallfürsorgeregelung die wesentliche (objektive) Ursache der Verrichtung sein, bei der der Beamte den Unfall erleidet; die in Frage kommende Verrichtung muss durch die Erfordernisse desjenigen Dienstes, den der Beamte typischerweise zu leisten hat, ihre maßgebende Prägung erfahren (vgl. BVerwG, U.v. 31.01.2008 - 2 C 23/06 - juris Rn. 13 m.w.N.).

    Die jeweiligen Verrichtungen des Beamten müssen ihre wesentliche Ursache in diesen Erfordernissen haben und in ihrer ganzen Eigenart durch sie geprägt sein (vgl. BVerwG, U.v. 31.01.2008 - 2 C 23/06 - juris Rn. 14).

  • OVG Saarland, 21.03.2024 - 1 A 155/22

    Dienstunfall; zur Abgrenzung zwischen den Risikosphären des Dienstherrn und des

    [BVerwG, Urteile vom 3.11.1976 - VI C 203/73 -, juris Rn. 26, vom 31.1.2008 - 2 C 23/06 -, juris Rn. 10 und 13, und vom 26.2.2008 - 2 B 135/07 -, juris Rn. 8; vgl. auch Urteil vom 29.8.2013 - 2 C 1/12 -, juris Rn. 18 betreffend die Feststellung, dass die freiwillige Teilnahme an einer vom Dienstherrn angebotenen Grippeschutzimpfung objektiv im dienstlichen Interesse liegt].
  • BVerwG, 22.01.2009 - 2 A 3.08

    Dienstunfall; Risikoverteilung; räumlicher Machtbereich des Dienstherrn;

    Dagegen liegt kein Dienstunfall vor, wenn die Tätigkeit vorwiegend auf einer autonomen Entscheidung des Beamten beruht(Urteile vom 14. Dezember 2004 - BVerwG 2 C 66.03 - Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 6 S. 11 und vom 31. Januar 2008 - BVerwG 2 C 23.06 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 19 Rn. 13 f.).
  • VG Sigmaringen, 26.09.2023 - 14 K 3270/21

    Dienstunfall; Lehrerin; Fernunterricht; Corona-Pandemie; Knochenbruch

    Dies gilt nur dann nicht, wenn diese Tätigkeit vom Dienstherrn verboten ist oder dessen wohlverstandenen Interessen zuwiderläuft (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.12.2018 - 4 S 1237/17 -, juris, Rn. 28; für das wortgleiche Merkmal im Bundesbeamtenrecht vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2008 - 2 C 23.06 -, juris, Rn. 9; BVerwG, Urteil vom 22.01.2009 - 2 A 3.08 -, juris, Rn. 13 f.; jeweils m.w.N.).

    Der Beklagte bezieht sich auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der jedenfalls in den Fällen, in denen der Beamte die Wahl hat, ob er die dienstliche Tätigkeit in einem vom Dienstherrn vorgehaltenen Dienstzimmer oder anderorts ausüben will, und sich für das häusliche Arbeitszimmer entscheidet, kein Dienstunfall vorliegt, wenn die wesentliche Unfallursache in Umständen gelegen hat, auf die der Dienstherr keinen Einfluss hatte und die daher dem privaten Lebens- und damit dem privaten Risikobereich der Beamtinnen und Beamten zuzuordnen waren (BVerwG, Urteil vom 31.01.2008 - 2 C 23.06 -, juris, Rn. 10, 16 (Unfall beim Befüllen eines Kohleofens im häuslichen Arbeitszimmer)).

    Diese müssen entsprechend dem Sinn und Zweck der Unfallfürsorgeregelung die wesentliche, objektive Ursache der Verrichtung sein, bei der der betroffene Beamte oder die betroffene Beamtin den Unfall erleidet; die in Frage kommende Verrichtung muss durch die Erfordernisse desjenigen Dienstes, der typischerweise zu leisten ist, ihre maßgebende Prägung erfahren (BVerwG, Urteil vom 31.01.2008 - 2 C 23.06 -, juris, Rn. 11 ff. m.w.N.).

    Bei Beamtinnen und Beamten, die Arbeitszeit und Arbeitsort weitgehend selbst bestimmen dürfen, bei denen also der Eigeninitiative in Bezug auf die Dienstausübung ein weiter Spielraum einzuräumen ist, muss die konkrete Tätigkeit, bei der der Unfall sich ereignet hat, die maßgebende Prägung durch die Erfordernisse des Dienstes erfahren haben, d.h. diese Tätigkeit muss typischerweise zu den Dienstaufgaben der Beamtinnen und Beamten gehören (BVerwG, Urteil vom 31.01.2008 - 2 C 23.06 -, juris, Rn. 14).

  • VG Halle, 25.06.2014 - 5 A 136/11

    Wegeunfall bei Kindergartenumweg eines im Home Office arbeitenden Beamten

    Das gesetzliche Merkmal "in Ausübung des Dienstes" verlangt, dass nicht jedweder ursächliche Zusammenhang mit der Ausübung des Dienstes genügt, sondern eine besonders enge ursächliche Verknüpfung mit dem Dienst bestehen muss (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2008 - 2 C 23.06 - NVwZ-RR 2008, 411).

    Diese müssen entsprechend dem Sinn und Zweck der Unfallfürsorgeregelung die wesentliche (objektive) Ursache der Verrichtung sein, bei der der Beamte seinen Unfall erleidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2008, a.a.O.).

    Einen Verzicht hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 31. Januar 2008 im Verfahren mit dem Az. 2 C 23.06 (NVwZ-RR 2008, 411) lediglich insofern angenommen, als es um Risiken ging, die sich in dem häuslichen Arbeitszimmer verwirklichen, wohl weil der Dienstherr auf die unfallfreie Einrichtung keinen Einfluss hat und insoweit keinerlei Verantwortung zugewiesen bekommen kann.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 19.10.2022 - 1 L 95/21

    Anerkennung eines Unfalls des Diensthundeführers bei Spaziergang mit seinem

    Dabei sei maßgeblich, ob die den Unfall auslösende konkrete Tätigkeit bei objektiver Betrachtung typischerweise zu den Dienstaufgaben des Beamten gehöre (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2008 - 2 C 23.06 -, juris, Rn. 10).

    Diese müssten entsprechend dem Sinn und Zweck der Unfallfürsorgeregelung die wesentliche (objektive) Ursache der Verrichtung sein, bei der der Beamte den Unfall erleide; die in Frage kommende Verrichtung müsse durch die Erfordernisse desjenigen Dienstes, den der Beamte typischerweise zu leisten habe, ihre maßgebende Prägung erfahren (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2008, a. a. O. Rn. 13).

    Bei einem Beamten, der Arbeitszeit und Arbeitsort weitgehend selbst bestimmen dürfe, bei dem also der Eigeninitiative in Bezug auf die Dienstausübung ein weiter Spielraum einzuräumen sei, müsse die konkrete Tätigkeit, bei der der Unfall sich ereignet habe, die maßgebende Prägung durch die Erfordernisse des Dienstes erfahren haben, d. h. diese Tätigkeit müsse typischerweise zu den Dienstaufgaben des Beamten gehören (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2008, a. a. O. Rn. 14).

  • VGH Baden-Württemberg, 10.12.2018 - 4 S 1237/17

    Sportunfall beim "Lehrersport"

    Dagegen liegt kein Dienstunfall vor, wenn sie vorwiegend auf einer autonomen Entscheidung des Beamten beruht und privaten Interessen dient (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.01.2009, a.a.O., Rn. 17; Urteil vom 31.01.2008 - 2 C 23.06 -, NVwZ-RR 2008, 411 Rn. 13 ff.; Urteil vom 14.12.2004 - 2 C 66.03 -, NVwZ-RR 2005, 422, 423).
  • BVerwG, 13.07.2023 - 2 C 3.22

    Dienstunfallschutz bei Verletzung eines Beamten durch einen körperlichen Angriff

    Eine Ausnahme gilt nur für den Fall, dass diese Tätigkeit vom Dienstherrn verboten ist oder dessen wohlverstandenen Interessen zuwiderläuft (BVerwG, Urteile vom 24. Oktober 1963 - 2 C 10.62 - BVerwGE 17, 59 , vom 15. November 2007 - 2 C 24.06 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 18 Rn. 13, vom 31. Januar 2008 - 2 C 23.06 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 19 Rn. 9, vom 22. Januar 2009 - 2 A 3.08 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 21 Rn. 14, vom 29. August 2013 - 2 C 1.12 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 25 Rn. 11 und vom 17. November 2016 - 2 C 17.16 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 30 Rn. 15).
  • VG Ansbach, 27.05.2014 - AN 1 K 14.00213

    Unfall im Dienstgebäude ca. 35 Minuten vor dem frühestmöglichen Dienstbeginn

    Befindet sich der Beamte während des Unfalls im Dienstgebäude (räumliche Abgrenzung) und ereignet sich der Unfall während der Dienstzeit (zeitliche Abgrenzung), geschieht der Unfall in der Regel "in Ausübung des Dienstes", denn der Beamte befindet sich im grundsätzlich unfallfürsorgerechtlich geschützten Bereich (BVerwG, Urteile 25.2.2010 - 2 C 81/08, ZBR 2011, 35; vom 22.1.2009 - 2 A 3/08, ZBR 2009, 171; vom 31.1.2008 - 2 C 23/06, ZBR 2008, 390; vom 15.11.2007 - 2 C 24/06, ZBR 2008, 132 und vom 24.10.1963 - 2 C 10.62; BayVGH, Beschluss vom 20.2.2012 - 3 ZB 09.1735).

    Unter diesem Gesichtspunkt können Vorbereitungshandlungen dem Schutz der Unfallfürsorge unterliegen, sofern sie in einem besonders engen sachlichen, örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der geschützten Tätigkeit stehen, so dass sie bereits als Bestandteil dieser Tätigkeit erscheinen (BVerwG, Urteil vom 31.1.2008 - 2 C 23.06, ZBR 2008, 390; Plog/Wiedow, a.a.O., Rn. 55 c zu § 31 BeamtVG; Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsgesetz, Rn. 2.3.1 zu § 31).

  • VG Köln, 08.05.2008 - 15 K 4007/06
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.01.2020 - 1 A 992/15

    Anspruch auf Anerkennung eines Ereignisses als einem Dienstunfall

  • VG Karlsruhe, 03.06.2008 - 5 K 2356/06

    Dienstreise; Unfall in privater Tiefgarage des Beamten

  • VG Berlin, 08.09.2022 - 26 K 39.22

    Dienstunfall eines Beamten während seiner Pause; Verlassen des Dienstgebäudes

  • VG Saarlouis, 29.03.2011 - 2 K 1879/08

    Impfschaden als Dienstunfall

  • VG Halle, 18.01.2017 - 5 A 196/15

    Anerkennung einer erlittenen Körperverletzung als Dienstunfall während einer an

  • VG Ansbach, 20.07.2010 - AN 1 K 10.00828

    Unfall eines Sportlehrers bei der Teilnahme am allgemeinen "Sport für Lehrer"

  • VG Ansbach, 17.11.2009 - AN 1 K 09.01335

    Voraussetzungen für die Anerkennung eines Sportunfalls als Dienstunfall

  • VG Potsdam, 23.11.2011 - 2 K 2434/08

    Anerkennung eines Dienstunfalls

  • VG Berlin, 18.06.2015 - 28 K 310.13

    Anerkennung eines Unfallereignisses als Dienstunfall

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   BVerwG, 09.11.2006 - 2 C 23.06   

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  • Wolters Kluwer

    Vorläufige Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren

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